Oswald Fahrzeugtechnik GmbH
Geltungsbereich:
(1) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erbringt die Oswald Fahrzeugtechnik
GmbH ihre Leistungen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand von der Oswald Fahrzeugtechnik
GmbH selbst oder von einem Unterauftragnehmer hergestellt oder bearbeitet wird. Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer neuesten Fassung, auch für
Folgeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich vereinbart werden
muss.
(2) Mit dem Vertragsschluss erkennt der Vertragspartner die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Oswald Fahrzeugtechnik GmbH an.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
(4) Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag seitens des
Vertragspartners bedürfen der Schrift- oder Textform.
(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden nur
insoweit Anwendung, wie die Oswald Fahrzeugtechnik GmbH sie ausdrücklich schriftlich
anerkannt hat.
Teil I: Reparaturbedingungen
§ 1 Auftragserteilung
(1) Die durch den Werkunternehmer (Auftragnehmer) zu erbringenden Leistungen sind in
einem Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben zu bezeichnen und der
voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin ist anzugeben. Der Besteller
(Auftraggeber) erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Die dort genannte
Bearbeitungszeit beginnt nicht vor Abklärung sämtlicher technischer Fragen sowie der
ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen.
(2) Die Auftragserteilung beinhaltet die Ermächtigung zur Erteilung von Unteraufträgen.
(3) Durch die Auftragserteilung wird der Werkunternehmer zur Durchführung von
Überführungs- und Probefahrten ermächtigt.
(4) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Vertrag auf Dritte
bedarf der schriftlichen Zustimmung.
§ 2 Preisangaben
(1) Der Werkunternehmer vermerkt auf Verlangen des Bestellers im Auftragsschein auch die
Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Diese
Preisangabe kann auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei
Werkunternehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
(2) Sofern der Besteller eine verbindliche Preisangabe wünscht, bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages. In diesem Kostenvoranschlag sind die Ersatzteile und Arbeiten
jeweils mit Preis versehen einzeln aufzulisten. Der Werkunternehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
(3) Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen des Werkunternehmers
sind vom Besteller zu vergüten, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet
(4) Die Preisangaben des Werkunternehmers verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden
Umsatzsteuer.
§ 3 Fertigstellung
(1) Der Werkunternehmer ist verpflichtet einen schriftlich als verbindlich vereinbarten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Sofern sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag ändert oder erweitert und dadurch eine Verzögerung eintritt,
unterrichtet der Werkunternehmer den Besteller und nennt unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin.
(2) Sollte der Werkunternehmer im Rahmen von Aufträgen, die die Instandhaltung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich als verbindlich vereinbarten
Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht einhalten, so hat er nach seiner
Wahl dem Besteller bis zur Fertigstellung des Auftrages ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80{6293b03a60451c5c330e95ae1ca0f492508de2a259e3ba1641d9ae9100b9b640} der Kosten einer tatsächlichen
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Werkunternehmer statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten
den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
Weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen. Der Werkunternehmer ist auch
für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten
wäre. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Werkunternehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Sollte der Werkunternehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, besteht aufgrund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Schadensersatzverpflichtung. Es besteht
insbesondere keine Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der
Werkunternehmer ist jedoch verpflichtet, den Besteller über die Verzögerung zu
unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
§ 4 Abnahme
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abnahme des Vertragsgegenstandes durch
den Besteller im Betrieb des Werkunternehmers.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb von längstens einer Woche
ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtannahme kann der Werkunternehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages
ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
(3) Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers kann der Werkunternehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebührt berechnen. Der Vertragsgegenstand kann nach Ermessen des
Bestellers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
trägt der Besteller.
§ 5 Zahlung
(1) Der jeweilige Rechnungsbetrag sowie die Forderungen bezüglich Nebenleistungen sind bei
Abnahme des Vertragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch mit Ablauf einer Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
(2) Der Werkunternehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen
§ 6 Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht
(1) Gegen Ansprüche des Werkunternehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn
seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Hiervon ausgenommen
sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag.
(2) Ein Leistungsverweigerungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Haftung für Sachmängel
(1) Sämtliche Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren nach Ablauf eines
Jahres ab Abnahme des Vertragsgegenstandes. Nimmt der Besteller den
Vertragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Ansprüche wegen
Sachmängeln nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat.
(2) Ist Gegenstand des Vertrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln nach Ablauf eines Jahres
ab Ablieferung. Für Verbraucher gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Der Werkunternehmer haftet für einen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schaden,
für der er nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzukommen hat, beschränkt. Die Haftung
besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag
dem Werkunternehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung
ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Werkunternehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
(4) Die unter (1), (2) genannten Verjährungsverkürzungen sowie die unter (3) genannten
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Werkunternehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
(5) Eine etwaige Haftung des Werkunternehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unabhängig von einem Verschulden des Werkunternehmers
unberührt.
(6) Im Falle einer Mängelbeseitigung gelten die folgenden Bestimmungen:
(a) Der Besteller hat Ansprüche wegen Sachmängeln beim Auftragnehmer geltend zu machen.
Der Werkunternehmer händigt dem Besteller im Falle einer mündlichen Anzeige eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
(b) Sollte der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig werden, kann sich
der Besteller mit vorheriger Zustimmung des Werkunternehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. Dann hat der Besteller in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
dass es sich um die Durchführung einer Mangelbeseitigung des Werkunternehmers handelt
und dass diesem die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung
zu halten sind. Der Werkunternehmer ist zur Erstattung der dem Besteller nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
(c) Im Falle der Nachbesserung kann der Besteller für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Vertragsgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Vertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Werkunternehmers.
§ 8 Haftung für sonstige Schäden
(1) Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich
in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
(2) Sonstige, nicht in § 8 (Haftung für Sachmängel) geregelte, Ansprüche des Bestellers,
verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(3) Für Schadensersatzansprüche gegen den Werkunternehmer gelten die Regelungen in § 8
(3), (5) entsprechend.
§ 9 Erweitertes Pfandrecht
(1) Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Leistungen geltend
gemacht werden, soweit diese mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Vertragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Vertragsgegenstandes
geworden sind, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Teil II: Bedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
§ 1 Zahlung
(1) Bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
sind der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen zur Zahlung fällig.
(2) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Hiervon ausgenommen sind
Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(4) Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistung nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus kann er bei
schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat oder die
Fristsetzung gemäß den gesetzlichen Regelungen entbehrlich war.
§ 2 Lieferung und Lieferverzug
(1) Verbindlich oder unverbindlich vereinbarte Liefertermine und -fristen sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
(2) Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder
einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Der Verzug des
Verkäufers tritt mit dem Zugang der Aufforderung ein.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf 5 {6293b03a60451c5c330e95ae1ca0f492508de2a259e3ba1641d9ae9100b9b640} des vereinbarten Kaufpreises.
(3) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist nach Absatz
2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 {6293b03a60451c5c330e95ae1ca0f492508de2a259e3ba1641d9ae9100b9b640} des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer während seines Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so
haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet
nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(4) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritte, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3.
(5) Die in § 2 „Lieferung und Lieferverzug“ bestimmten Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.
(6) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, verändern die in Absätzen 1 bis 4 genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
§ 3 Abnahme
(1) Der Kaufgegenstand ist vom Käufer innerhalb von acht Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
(2) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
dieser 10 {6293b03a60451c5c330e95ae1ca0f492508de2a259e3ba1641d9ae9100b9b640} des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein
geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 4 Haftung für Sachmängel
(1) Sachmängelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes. Sachmängelansprüche des Käufers bei
gebrauchten Teilen verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes.
(2) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die
Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt
der Übergabe des Kaufgegenstandes während bei gebrauchten Fahrzeugteilen die
Sachmängelhaftung ausgeschlossen ist.
(3) Die Verjährungsverkürzung sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Absätzen 1
und 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Der Verkäufer haftet für einen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schaden, für der
er nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzukommen hat, beschränkt. Die Haftung
besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag
dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist
die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(6) Im Falle einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
(a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
(b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
§ 5 Haftung für sonstige Schäden
(1) Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in § 4 „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind,
verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 2 „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend
geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in § 4 „Haftung für Sachmängel“, Absätze 4 und 5 entsprechend.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Begleichung der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus
der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf
zustehenden Forderungen.
(2) Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
(3) Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderung tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß § 1 „Zahlung“
Absatz 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretenen Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Teil III: Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung und salvatorische Klausel
§ 1 Gerichtsstand
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist der Sitz der Oswald Fahrzeugtechnik GmbH.
(2) Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 2 Kfz-Schiedsstellen
(1) Die Oswald Fahrzeugtechnik GmbH ist Mitglied der örtlich zuständigen Innung des
Kraftfahrzeughandwerks.
(2) Der Vertragspartner kann bei Streitigkeiten aus dem Vertrag die für die Oswald
Fahrzeugtechnik GmbH zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Das gleiche gilt für die
Oswald Fahrzeugtechnik GmbH mit Einverständnis des Vertragspartners. Die Anrufung
muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
(3) Von Absatz 2 ausgenommen sind Verträge hinsichtlich Nutzfahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.
(4) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt. Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt
wird.
(5) Die Anrufung ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist. Wird der
Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens bestritten, stellt die Kfz-Schiedsstelle
ihre Tätigkeit ein.
(6) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
§ 3 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
(1) Die Oswald Fahrzeugtechnik GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch
nicht verpflichtet.
§ 4 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, wird davon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer
Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame
Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den Interessen
der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen
Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
(2) Sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, verpflichten sich die Parteien zum
Zwecke der Schließung der Lücke auf die Etablierung angemessener Regelungen
hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragschließenden nach dem Sinn
und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von Ihnen bedacht worden wäre.